Kinder haben eine Wand bekritzelt.
Schäden durch Kinder: Warum die Familienhaftpflichtversicherung so wichtig ist

Was Sie in diesem Artikel erwartet:

  • Eltern haften für Schäden durch ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
  • Kinder unter sieben Jahren haften nie; ab sieben können sie auch selbst für Schäden verantwortlich gemacht werden.
  • Eine Familienhaftpflichtversicherung ist also unverzichtbar für Familien.
  • Der Familientarif der EUROPA Haftpflicht­versicherung bietet einen Rundum-Schutz vor Kosten, die im Zusammen­hang mit Schäden durch alle Familienmitglieder entstehen – und zwar weltweit. 

Schäden durch Kinder: Warum die Familienhaftpflichtversicherung so wichtig ist

Das Familienleben ist turbulent. Schnell geht mal etwas zu Bruch. Wer aber haftet eigentlich, wenn Kinder einen Schaden verursachen? Gut zu wissen: Mit dem Premium-Familientarif der Haftpflicht­versicherung der EUROPA (Stiftung Warentest: „sehr gut“) ist die ganze Familie optimal abgesichert.

Emil ist vier – und ein begeisterter Tretroller­fahrer. In Begleitung der Eltern fährt er auf dem Geh­weg zum Kinder­garten. Seine Eltern passen gut auf und sind immer dicht bei ihm. Doch dann der Schock: Rumms – mit seinem Lenker stößt er an die Fahrer­tür eines parkenden Autos. Ein dicker Kratzer im Lack. Zum Glück ist nichts Schlimmeres passiert. Doch wer kommt jetzt für den Schaden auf? Und sollte man für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Grundsätzlich gilt: Eltern haften nur dann für die Schäden ihrer Kinder, wenn sie ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Sind sie ihrer Aufsichts­pflicht nachgekommen, könnten Minder­jährige selbst haftbar gemacht werden.

Wann haften Kinder für Schäden?

Nach § 828 im Bürgerlichen Gesetz­buch (BGB) genießen Minder­jährige bei Schaden­fragen einen besonderen Schutz. Kinder unter sieben Jahren haften gar nicht. Sie begreifen die Trag­weite ihrer Handlungen noch nicht. Laut Gesetz­geber sind sie deshalb „nicht deliktfähig“.

Kinder zwischen sieben und zehn gelten als ein­geschränkt haftbar. Im moto­risierten Straßen­verkehr können sie immer noch nicht belangt werden. Bei älteren Kindern wird die Haftungs­frage im Zweifel im Einzel­fall geprüft. 

Die oft zu lesende Formulierung „Eltern haften für ihre Kinder“ stimmt so also gar nicht. Vielmehr hängen Haftung und Aufsichts­pflicht von verschiedenen Faktoren ab: dem Alter, der Entwicklung des Kindes und von der konkreten Situation. 

Welche Aufsichts­pflicht haben Eltern?

Laut BGB gilt die elterliche Aufsichts­pflicht, bis die Kinder voll­jährig sind. Das heißt aber nicht, dass Kinder immerzu kontrolliert werden sollen. Klein­kinder müssen zum Beispiel nicht nonstop in der Wohnung beobachtet werden. Zur Wahrung der Aufsichts­pflicht genügt es, wenn sie in Hör­weite bleiben. 

Kinder ab vier Jahren dürfen sich beispiels­weise ohne permanente Kontrolle im Freien aufhalten. Die Eltern müssen aber regel­mäßig (mindestens alle 15 bis 30 Minuten) nach ihnen schauen. Je älter das Kind, desto weniger elterliche Kontrolle ist nötig. 

Von einem elf­jährigen Schulkind kann man beispiels­weise zumeist erwarten, dass es die Konsequenzen seines Handelns in vielen Fällen schon richtig ein­schätzen kann und etwa auch die Verkehrs­regeln kennt. Klar ist: Die Grenzen der Aufsichts­pflicht verschwimmen. Kommt es zur Haftungs­frage, schauen die Gerichte auf den Einzelfall.

Spielwiese Internet: Haftung und Aufsicht im Netz

Nur ein paar Klicks – und der minder­jährige Nach­wuchs hat vielleicht schon urheber­rechtlich geschützte Dateien ver­breitet oder eigen­händig eine teure Spiele­konsole bestellt. Auch hier müssen Eltern ihrer Aufsichts­pflicht nach­kommen. Ältere Kinder sollten hin­reichend über das richtige Nutzungs­verhalten im Netz belehrt werden. 

Der Familientarif der EUROPA Haftpflicht: Schutz für die ganze Familie

Was das alles für Emils Rollerunfall bedeutet? Der Vierjährige selbst kann nicht verantwortlich gemacht werden. Seine Eltern auch nicht, denn sie haben nicht gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen. Weder Kind noch Eltern haften.

Bleibt also der geschädigte Autofahrer auf seinen Kosten sitzen? Vermutlich ja – wenn Emils Eltern nicht den Familientarif der EUROPA Haftpflichtversicherung abgeschlossen hätten. Sie deckt – sofern es die Eltern wünschen – auch die Schäden von Kindern unter sieben ab, die ja als deliktunfähig gelten. Das kann eine Menge Ärger mit Nachbarn, Freunden oder auch Gerichten ersparen.

 

Der Familientarif der EUROPA Haftpflicht: Auch im Urlaub versichert

Darüber hinaus bietet der Familientarif der EUROPA weitere Vorteile und Extras bei Sach-, Vermögens- und Personenschäden. Die ganze Familie ist abgesichert. Das umfasst Ehe- oder Lebenspartner, die unverheirateten minderjährigen Kinder und die unverheirateten volljährigen Kinder, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Auch für Alleinstehende mit Kindern ist dieser Tarif die richtige Wahl. Bei der EUROPA sind sie weltweit versichert, also auch im Urlaub.

Erfahren Sie mehr über die Privat­haftpflicht­versicherung der EUROPA.

Außerdem schützt der Familien­tarif der EUROPA sogar vor Schäden, die fremde Kinder oder deren Eltern nicht bezahlen müssen oder können – zum Beispiel, weil sie selbst keine Haftpflicht­versicherung haben. Dazu gibt es die sogenannte Forderungs­ausfall­deckung. All das bekommen Sie zum günstigen Tarif.

Wichtig zu wissen: Wenn ein Kind für einen Schaden haftbar gemacht wurde, kann es 30 Jahre lang dafür heran­gezogen werden – frühestens mit dem ersten eigenen Ein­kommen. Das unter­streicht, wie wichtig eine Familien­haftpflicht­versicherung ist. Grundsätzlich nicht versichert sind Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden, etwa durch Vandalismus.

 

Schäden können sehr hohe Kosten verursachen

Trotz aller Vorsicht und Aufsicht: Unabsichtliche Schäden lassen sich nie komplett vermeiden. Bei kleineren Sach­schäden kann das relativ glimpflich ausgehen. Wenn aber ein Mensch verletzt wird und im schlimmsten Fall ein Leben lang auf Pflege angewiesen ist, können die Kosten in die Millionen gehen. Deshalb ist eine Privat­haftpflicht­versicherung mit Familien­tarif letztlich unverzichtbar. 

Schadensfälle im Vergleich – drei Beispiele

Rutschpartie mit Folgen

Ein elf­jähriges Mädchen fährt mit dem Fahr­rad auf der Straße zur Schule. Es rutscht aus und be­schädigt dabei den Außen­spiegel eines parkenden Autos. Den Eltern ist nichts vor­zuwerfen, denn ihre Tochter ist alt genug, um allein zur Schule zu radeln. Mit elf Jahren ist das Mädchen im moto­risierten Straßen­verkehr aber selbst haft­bar. Zum Glück haben die Eltern eine Familien­haftpflicht­versicherung. Sie kommt für den Schaden auf.

Fußball-Malheur im Hof

Ein 15-jähriger Junge spielt Fuß­ball im Hof. Dabei schießt er den Ball gegen eine Haus­wand – bis dabei ein Fenster zu Bruch geht. Als normal ent­wickelter Jugend­licher musste ihm das Risiko be­wusst sein. Er haftet selbst. Seine Eltern haben keine Familien­haftpflicht­versicherung. Der Junge muss für den Schaden auf­kommen. Es sei denn, seine Eltern zahlen die Kosten aus eigener Tasche.

Vandalismus am Straßenrand

Eine 13-Jährige zerkratzt parkende Autos mit ihrem Haustür­schlüssel. Hierbei handelt es sich um mut­willige Zer­störung, also um Van­dalismus. Keine Ver­sicherung wird den Schaden über­nehmen. Das Mädchen haftet selbst, denn sie ist alt genug, um die Kon­se­quenzen ihrer Tat ein­schätzen zu können.

Mit einer Privathaftpflichtversicherung sorgen Sie vor.

Stand: 05.08.2022. Alle Angaben ohne Gewähr.