Das eigene Auto zu verleihen, ist für viele eine Selbstverständlichkeit. Kommt es aber zum Unfall oder Bußgeld, kann aus einem kleinen Gefallen schnell ein großes Ärgernis werden. Wer haftet im Schadenfall? Wie schützt man sich schon im Vorfeld? Wir erklären, was Ver- und Entleiher beachten sollten.
Autoverleih an Familie und Freunde: So fahren Sie auf Nummer sicher
Das war jetzt mal so überflüssig wie ein Kropf. Eigentlich wollte Daniel mit der Bahn zum Vorstellungsgespräch. Doch am Gleis die Durchsage: Sein Zug verspätet sich um eine gute Stunde. Dann beginnt aber schon das Job-Interview. Der Stresspegel steigt. Er greift zum Smartphone und ruft seinen Kumpel Niklas an. Der hat ein Auto, das er ihm leihen kann. Gerade noch rechtzeitig schafft Daniel es zum Termin.
Auf der Rückfahrt aber passiert es: Daniel übersieht das Stauende vor ihm und verursacht einen Auffahrunfall. Den neuen Job hat er in der Tasche. Doch das Auto seines Freundes ist so gut wie Schrott. Wenigstens wurde niemand verletzt. Wer aber kommt jetzt für die entstehenden Kosten auf?
Klar ist: Freunde helfen Freunden. Und auch in der Familie unterstützt man sich natürlich überall, wo es geht. Doch der private Autoverleih hat seine Tücken. Damit bei einem Blechschaden nicht auch noch die persönliche Beziehung Schaden nimmt, sollten Sie vor der Leihe unbedingt Klarheit schaffen.
Vor dem Autoverleih: Versicherung kontaktieren
Wichtig zu wissen: Eine Kfz-Versicherung gilt immer für ein bestimmtes Fahrzeug. Der Versicherungsschutz ist nicht personengebunden. Daraus folgt: Wer ein Fahrzeug verleiht, haftet über seine Versicherung für Schäden und Verkehrsvergehen, die der Entleiher mit dem Kfz verursacht.
Wenn Sie also Ihr Auto an Freunde, Bekannte oder Verwandte verleihen möchten, sollten Sie vorher unbedingt Ihre Kfz-Versicherung kontaktieren. Sie können den zusätzlichen Fahrer oder die zusätzliche Fahrerin befristet in Ihren Versicherungsvertrag eintragen lassen. Das geht einfach und unbürokratisch übers Telefon. Möchten Sie Ihr Auto regelmäßig an bestimmte Personen verleihen, können Sie diese auch dauerhaft in den Versicherungsschein aufnehmen lassen. So sind Sie versicherungsrechtlich schon mal auf der sicheren Seite.
Zwar müssen Kfz-Versicherer auch die Unfallschäden durch Fahrer regulieren, die nicht im Versicherungsvertrag genannt sind. Sie als Fahrzeughalter riskieren dann aber eine Beitragsnachzahlung oder sogar eine Vertragsstrafe.
In unserem Ratgeber-Artikel zur Kfz-Versicherung finden Sie weitere Informationen und Leistungen unserer Versicherung.
Gut zu wissen: Wenn Sie mit einer Gruppe in den Urlaub fahren und sich beim Fahren abwechseln, sollten die Fahrer auch ihre Kfz-Versicherung kontaktieren. In unserem Ratgeber-Artikel finden Sie noch weitere Dinge, die Sie bei einem Urlaub mit dem Auto beachten sollten.
Autoleihvertrag vereinbaren
Gerade bei spontanen Verleihaktionen empfiehlt es sich außerdem, einen privaten Leihvertrag zu vereinbaren. Auch wenn es Ihnen pedantisch vorkommen sollte: Ein solcher Vertrag sichert beide Seiten ab – Verleiher und Entleiher. Das Dokument regelt nicht nur, wer für mögliche Schäden aufkommt. Ein solcher Vertrag kann viele weitere Details klären.
Zum Beispiel können Sie darin vermerken, ob das Auto an Dritte weitergegeben werden darf. Oder dass der Entleiher nicht für die natürliche Fahrzeug-Abnutzung während der Verleihzeit aufkommen muss. Oder dass er für selbst verursachte Schäden am Leihwagen haftet, wenn er sich etwa durch Alkohol am Steuer grob fahrlässig verhalten hat. Der ADAC bietet hierzu online einen Musterleihvertrag an.
Unfall nach dem Autoverleih: Was zahlt die Versicherung?
Wenn ein anderer Fahrer mit Ihrem Kfz einen Unfall verursacht, bei dem Dritte zu Schaden kommen, übernimmt Ihre Kfz-Versicherung die Kosten. Als Versicherungsnehmer werden Sie dann aber in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Sie zahlen also künftig höhere Versicherungsbeiträge.
Sofern Sie eine Vollkasko haben, kommt Ihre Kfz-Versicherung auch für mögliche Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug auf. Schäden durch Unwetter, Diebstahl oder einen Wildunfall reguliert die Teilkasko. Hat ein dritter Verkehrsteilnehmer den Schaden verursacht? Dann springt dessen Kfz-Versicherung ein.
Weitere Tipps für einen ausreichenden Schutz für Sie und Ihr Auto finden Sie in unserem Ratgeber-Beitrag mit Tipps für die Kfz-Versicherung.
Wer haftet, wenn ein Fahrzeug vor einem Unfall gravierende Mängel hatte?
Wenn Sie Ihr Auto verleihen, müssen Sie selbstverständlich dafür sorgen, dass es verkehrssicher ist. Abgesehen davon gilt: Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – zum Beispiel wenn er Fahrzeugmängel bewusst verschweigt, die zu einem Unfall führen.
Falschparken und zu schnelles Fahren: Wer bezahlt die Bußgelder?
Zunächst geht ein Bußgeldbescheid mit Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter. Dieser kann dann den Behörden mitteilen, wer am Steuer saß. Im Fall von Raserei lässt sich das mithilfe des Blitzerfotos meist leicht belegen. Konnte also der tatsächliche Fahrer ermittelt werden, muss dieser auch für sein Vergehen geradestehen.
Nicht ganz so einfach ist es beim Falschparken. In der Regel lässt es sich nicht nachweisen, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Verleiher und Entleiher müssen sich also selbst darüber einigen, wer das Knöllchen zahlt.
Wer haftet, wenn im Notfall plötzlich ein anderer Fahrer hinters Steuer muss?
In einem Notfall darf jeder spontan ans Lenkrad, der einen Führerschein hat. Wechseln Sie zum Beispiel das Steuer mit Ihrer Beifahrerin, weil Ihnen plötzlich schwindelig wird, handelt es sich nicht um einen Verleih, sondern um einen Notfall. Sollte es nun zum selbstverschuldeten Unfall kommen, springt Ihre Kfz-Versicherung in vollem Maße ein, ohne dass Ihnen negative Konsequenzen drohen.
Stand: 31.05.2023. Alle Angaben ohne Gewähr.