Kinderzulage Altersvorsorgedepot: 300 € pro Kind
Wer ab dem 1. Januar 2027 ein Altersvorsorgedepot bespart und Kinder hat, soll für jedes kindergeldberechtigte Kind zusätzlich bis zu 300 € pro Jahr vom Staat erhalten. Die volle Kinderzulage von 300 € wird dabei schon ab einem Eigenbeitrag von 300 € im Jahr (25 € im Monat) erreicht. Dieser Ratgeber zeigt, wer Anspruch auf die Kinderzulage haben wird, wie die Förderung beantragt wird und wie sie sich über die Jahre auswirkt.
☝ Kurz eingeordnet: Mit dem Altersvorsorgereformgesetz soll ab dem 1. Januar 2027 eine neue, staatlich geförderte Vorsorgewelt mit mehreren Produktvarianten entstehen, etwa Depotlösungen mit oder ohne Garantie. Der Begriff „Altersvorsorgedepot“ wird dabei häufig als Oberbegriff für diese neue geförderte Altersvorsorge verwendet, und in diesem Sinne nutzen wir ihn auch hier. Die Regeln zur Kinderzulage sollen für die geförderten Varianten einheitlich gelten.
Wie hoch ist die Kinderzulage?
Im Altersvorsorgedepot beträgt die Kinderzulage bis zu 300 € pro Kind und Jahr. Sie wird direkt in das Depot eingezahlt und kommt zur Grundzulage von bis zu 540 € hinzu. Gefördert wird ein Eigenbeitrag von bis zu 1.800 € pro Jahr. Die staatlichen Zulagen fließen zusätzlich obendrauf in Ihr Depot.
Wichtig: Die Kinderzulage ist nicht identisch mit dem Kindergeld oder dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Sie ist eine eigenständige Förderung, die ausschließlich an ein Altersvorsorgedepot gekoppelt ist.
Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?
Voraussetzung auf Elternseite ist ein eigenes Altersvorsorgedepot mit eigenem Beitrag und die entsprechende Zulageberechtigung (unmittelbar oder mittelbar). Die Kinderzulage wird Euro für Euro gefördert: Für jeden eingezahlten Euro gibt es einen Euro Zulage, bis zu 300 € pro Kind und Jahr. Die volle Kinderzulage erreichen Sie damit bereits mit einem Jahresbeitrag von 300 € (25 € im Monat). Zahlen Sie weniger ein, fällt die Kinderzulage anteilig geringer aus; mindestens 120 € pro Jahr müssen Sie jedoch einzahlen.
Auf Kindseite ist die Zulage an die Kindergeldberechtigung gekoppelt. Solange für ein Kind Kindergeld bezogen wird, besteht auch Anspruch auf die Kinderzulage. Das gilt für leibliche Kinder ebenso wie für Adoptiv- und Pflegekinder.
Die Höhe der Förderung steigt mit jedem Kind: Eine Familie mit zwei kindergeldberechtigten Kindern erhält 600 € Kinderzulage zusätzlich zur Grundzulage.
Haben beide Elternteile ein eigenes Altersvorsorgedepot, wird die Kinderzulage standardmäßig dem Kindergeldberechtigten zugeordnet. Auf gemeinsamen Antrag ist eine Übertragung auf die andere Person möglich.
Wie wird die Kinderzulage beantragt und ausgezahlt?
Den Antrag werden Sie künftig nicht bei der Finanzverwaltung stellen, sondern bei Ihrem Anbieter. Das entspricht der bereits heute gängigen Praxis beim Riester. Die meisten Anbieter werden dafür vermutlich den sogenannten Dauerzulagenantrag nutzen: Dabei fordert der Anbieter die Kinderzulage jährlich für Sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen an. Anschließend läuft die Auszahlung automatisch, und Sie melden nur noch Änderungen Ihrer Lebenssituation, etwa die Geburt eines weiteren Kindes, den Wegfall der Kindergeldberechtigung oder einen Wechsel des Familienstandes.
Die Auszahlung erfolgt direkt in Ihr Depot, nicht auf ein Girokonto. Die Kinderzulage wirkt sich damit sofort auf den Wert Ihrer Altersvorsorge aus.
Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern
Eine Familie mit zwei kindergeldberechtigten Kindern, bei der ein Elternteil den geförderten Höchstbeitrag von 1.800 € pro Jahr einzahlt, erhält pro Jahr die folgenden Zulagen:
| Förderbaustein | Höhe pro Jahr |
| Grundzulage (1 Elternteil mit eigenem Depot) | 540 € |
| Kinderzulage 1. Kind | 300 € |
| Kinderzulage 2. Kind | 300 € |
| Jährliche staatliche Zulagen-Förderung gesamt (ggf. zusätzlich Steuervorteil) | 1.140 € |
Hinzu kommt die Wertentwicklung der eingezahlten Beiträge und Zulagen am Kapitalmarkt. Diese hängt von der gewählten Anlagestrategie ab und ist nicht garantiert.
Mehr zu den staatlichen Zulagen erfahren Sie in unserem Ratgeber-Beitrag „Zulagen im Altersvorsorgedepot“.
Was passiert mit der Kinderzulage, wenn das Kind volljährig wird?
Die Kinderzulage endet mit dem Wegfall der Kindergeldberechtigung. Solange für das Kind Kindergeld bezogen wird, etwa während einer Ausbildung oder eines Studiums und längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, besteht der Anspruch fort. Fällt das Kindergeld weg, entfällt die Kinderzulage für die Folgejahre.
Die bis dahin eingezahlten Kinderzulagen bleiben im Depot und werden weiter am Kapitalmarkt angelegt. Ihre Grundzulage und Ihr eigener Beitrag laufen unverändert weiter.
Kinderzulage: Altersvorsorgedepot und Riester im Vergleich
Wer bereits einen Riester-Vertrag mit Kinderzulage hat, fragt sich, wie sich die neue Förderung unterscheidet. Die Eckwerte im Überblick:
| Merkmal | Altersvorsorgedepot | Riester |
| Höhe pro Kind | 300 € (alle Geburtsjahrgänge) | 185 € (Geburt vor 2008), 300 € (ab 2008) |
| Anspruchsgrund | Kindergeldberechtigung | Kindergeldberechtigung |
| Neuabschluss | ab 01.01.2027 | nur bis 31.12.2026 |
| Bestandsverträge | nicht zutreffend | Bestandsschutz, Weiterführung möglich |
Ob und wie sich bestehende Riester-Verträge in ein Altersvorsorgedepot überführen lassen, wird bis zum Marktstart geregelt.
Häufige Fragen zur Kinderzulage
Pro Kind gibt es die Kinderzulage einmal, bei zwei Kindern also 600 € im Jahr. Sie wird einem Elternteil zugeordnet, standardmäßig dem Kindergeldberechtigten. Hat jeder Elternteil ein eigenes Altersvorsorgedepot, erhält trotzdem jeder seine eigene Grundzulage. Die Kinderzulage selbst gibt es aber nur einmal pro Kind.
Ja. Nach einem einmaligen Dauerzulagenantrag bei Ihrem Anbieter läuft die Auszahlung automatisch. Sie melden dann nur noch Änderungen, etwa die Geburt eines weiteren Kindes oder das Ende der Kindergeldberechtigung.
Die Kinderzulage steht dem Elternteil zu, der das Kindergeld bezieht. Wechselt der Kindergeldbezug, kann die Zulage neu zugeordnet werden. Der Wechsel wirkt jedoch frühestens ab dem Folgejahr, nicht sofort. Bereits eingezahlte Zulagen bleiben im jeweiligen Depot.
Ja. Maßgeblich ist die Kindergeldberechtigung. Sobald für ein Adoptiv- oder Pflegekind Kindergeld bezogen wird, besteht auch Anspruch auf die Kinderzulage im Altersvorsorgedepot.
Mit dem Wegfall der Kindergeldberechtigung endet die Kinderzulage für die Folgejahre. Die bis dahin gewährten Zulagen bleiben im Depot. Ihre Grundzulage und Ihr eigener Beitrag laufen unverändert weiter.
Stand: August 2026. Reform der privaten Altersvorsorge, Inkrafttreten 01.01.2027. Werte und Anspruchsvoraussetzungen können sich bis zum Marktstart noch konkretisieren. Keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: BMF, Bundesregierung, Stiftung Warentest.