Riester-Rente kündigen: Was Sie vorher wissen sollten
Eine Kündigung Ihrer Riester-Rente gilt steuerlich als „schädliche Verwendung": Die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile müssen Sie zurückzahlen, und ausgezahlt wird nur der Rückkaufswert, der gerade in den ersten Jahren oft unter den eingezahlten Beiträgen liegt. Kündigen ist deshalb selten die beste Lösung. Mit der Reform der privaten Altersvorsorge kommen zum 1. Januar 2027 sogar neue Wege hinzu, mit denen Sie Ihren Vertrag umstellen können, ohne die bisherige Förderung zu verlieren. Dieser Ratgeber zeigt, was bei einer Kündigung passiert und welche Alternativen es gibt.
☝ Kurz eingeordnet: Mit dem Altersvorsorgereformgesetz löst ab dem 1. Januar 2027 eine neue, staatlich geförderte private Altersvorsorge (das „Altersvorsorgedepot") die Riester-Rente ab. Neue Riester-Verträge sind dann nicht mehr möglich. Für bereits bestehende Verträge gilt Bestandsschutz: Sie laufen weiter. Dieser Ratgeber erklärt die Kündigung anbieterneutral und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Produkt.
Was bei einer Kündigung der Riester-Rente passiert
Ein Riester-Vertrag ist an die Altersvorsorge gebunden. Wenn Sie ihn vorzeitig kündigen und sich das Guthaben auszahlen lassen, wertet der Gesetzgeber das als schädliche Verwendung. Das hat drei Folgen:
- Rückzahlung der Förderung: Die während der Ansparphase erhaltenen Zulagen und die über den Sonderausgabenabzug gewährten Steuervorteile müssen Sie zurückzahlen.
- Auszahlung nur zum Rückkaufswert: Bei Riester-Rentenversicherungen wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Weil Abschluss- und Vertriebskosten vor allem am Anfang verrechnet werden, liegt der Rückkaufswert in den ersten Jahren häufig unter der Summe Ihrer Einzahlungen. Es kann also ein Verlust entstehen.
- Versteuerung der Erträge: Die im Vertrag erzielten Wertsteigerungen und Erträge sind bei einer Kündigung mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Unter dem Strich verlieren Sie bei einer Kündigung also gleich mehrfach: die Förderung, oft einen Teil des eingezahlten Kapitals und den Steuervorteil der weiteren Ansparzeit. Bevor Sie kündigen, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Alternativen.
Müssen Sie wegen der Reform 2027 kündigen?
Nein. Ihr bestehender Riester-Vertrag genießt Bestandsschutz. Sie können ihn wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen: Solange Sie den Mindesteigenbeitrag einzahlen, erhalten Sie weiterhin die Riester-Zulage. Die Ablösung von Riester zum 1. Januar 2027 betrifft nur Neuabschlüsse, nicht Ihren laufenden Vertrag. Es gibt also keinen Grund, allein wegen der Reform vorschnell zu kündigen.
Die besseren Wege: behalten, umstellen oder wechseln
Statt zu kündigen, können Sie verschiedene Möglichkeiten nutzen, um Ihre staatliche Förderung zu erhalten. Welche am besten passt, hängt von Vertrag, Kosten und Ihren Zielen ab.
Vertrag behalten und weiter besparen
Wenn Ihr Vertrag ordentliche Konditionen hat, ist Weiterlaufenlassen oft die einfachste Wahl: Die Förderung fließt weiter, das Kapital wächst, nichts muss zurückgezahlt werden.
In die neue Förderung wechseln
Ab 2027 können Sie durch eine Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter Ihren bestehenden Vertrag unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen nur in die neue steuerliche Förderung überführen. Der ursprüngliche Vertrag bleibt bestehen und nur das Fördersystem wechselt (mit höheren Zulagen: bis zu 540 € Grundzulage, 300 € pro Kind, 200 € Junge-Leute-Bonus für den Start vor dem 25. Geburtstag).
In einen neuen Vertrag wechseln, ohne Rückzahlung
Sie können auch von Ihrem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung wechseln, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Das ist der entscheidende Unterschied zur Kündigung: Beim Wechsel bleibt die aufgebaute Förderung erhalten, bei der Kündigung geht sie verloren.
Beitragsfrei stellen
Wenn Sie vorübergehend nicht weiter einzahlen möchten oder können, lässt sich der Vertrag beitragsfrei stellen (ruhend stellen). Das bereits geförderte Kapital bleibt erhalten und muss nicht zurückgezahlt werden. Sie erhalten für diese Zeit allerdings keine neuen Zulagen, und laufende Kosten können am Guthaben zehren.
Wann eine Kündigung trotzdem infrage kommt
Ganz ausschließen lässt sich eine Kündigung nicht. Sie kann im Einzelfall in Betracht kommen, etwa wenn ein Vertrag dauerhaft hohe Kosten hat und keine der Umstellungs- oder Wechseloptionen greift, oder wenn Sie das Geld akut benötigen. Auch dann ist es sinnvoll, vorher zu prüfen, ob ein beitragsfreies Stellen oder ein Wechsel die günstigere Lösung ist, denn beide vermeiden die Rückzahlung der Förderung. Rechnen Sie den Rückkaufswert und die zurückzuzahlende Förderung konkret gegen, bevor Sie sich entscheiden.
Häufige Fragen zur Kündigung der Riester-Rente
Eine Kündigung gilt als schädliche Verwendung. Die erhaltenen Zulagen und die über den Sonderausgabenabzug gewährten Steuervorteile müssen Sie zurückzahlen. Ausgezahlt wird nur der Rückkaufswert beziehungsweise das vorhandene Guthaben.
In der Regel nicht in voller Höhe. Ausgezahlt wird der Rückkaufswert, der wegen der Abschluss- und Vertriebskosten gerade in den ersten Jahren unter den eingezahlten Beiträgen liegen kann. Zusätzlich sind die erzielten Erträge zu versteuern und die Förderung zurückzuzahlen.
Nein. Bestehende Verträge haben Bestandsschutz und können mit der bisherigen Förderung weiterlaufen. Die Ablösung von Riester zum 1. Januar 2027 betrifft nur Neuabschlüsse. Sie müssen also nichts überstürzt kündigen.
Ja. Ab 2027 können Sie entweder nur das Fördersystem Ihres bestehenden Vertrags in die neue steuerliche Förderung wechseln oder in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen wechseln, ohne Ihre bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Beides erhält die aufgebaute Förderung, anders als eine Kündigung.
Fast immer eine der Alternativen, die die Förderung erhalten: den Vertrag behalten, ins neue Fördersystem oder in einen neuen Vertrag wechseln oder ihn beitragsfrei stellen. Eine Kündigung sollte die letzte Option sein, weil dabei Förderung und häufig auch Kapital verloren gehen.
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Stand: September 2026. Reform der privaten Altersvorsorge, Inkrafttreten 01.01.2027. Werte und Anspruchsvoraussetzungen können sich bis zum Marktstart noch konkretisieren. Keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: BMF, Bundesregierung, Stiftung Warentest.