Drohnen werden immer beliebter – im privaten und gewerblichen Bereich. Auch für Hobbypiloten gelten einige gesetzliche Vorschriften. Was viele nicht wissen: Wer eine Drohne besitzt, benötigt verpflichtend eine Haftpflichtversicherung, die für mögliche verursachte Schäden aufkommt.
Wer Drohnen fliegen lässt, muss sich versichern
23. August 2022: Ein Polizeihubschrauber ist in Magdeburg gerade zu einem Übungsflug gestartet, als der Pilot eine Drohne bemerkt. Sie schwebt nur drei Meter über den laufenden Rotorblättern des Hubschraubers. Sofort bricht der Pilot den Start ab, um eine Kollision zu vermeiden. Die Drohne fliegt anschließend schnell davon. Bis heute ist unklar, wer sie steuerte.
Ein krasser Vorfall, denn dieser gefährliche Eingriff in den Luftverkehr ist eine Straftat, die mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden könnte. Und sie ist tatsächlich kein Einzelfall: Laut Deutscher Flugsicherung (DFS) haben im Jahr 2021 Piloten 134 Behinderungen durch Drohnen im deutschen Luftraum gemeldet. Das ist die zweithöchste jemals gemeldete Zahl von Zwischenfällen. Die allermeisten Zwischenfälle ereigneten sich dabei in direkter Umgebung von Flughäfen.
Zahl der kommerziell genutzten Drohnen steigt
Die steigende Zahl an Vorfällen hat einen einfachen Grund: die steigende Beliebtheit der Drohnen. In Deutschland sind laut einer aktuellen Marktstudie des Verbands Unbemannte Luftfahrt rund 430.700 Drohnen im Umlauf. Die meisten davon (385.500) werden zum privaten Vergnügen genutzt, lediglich 45.200 Drohnen kommerziell. Knapp ein Drittel der Drohnen für den privaten Gebrauch werden als Spielzeug verwendet, die restlichen zwei Drittel für private Fotografie oder Videos.
Bei der kommerziellen Nutzung ist der Einsatzbereich der Drohnen vielfältig: Filmaufnahmen für einen neuen Action-Film, Vermessungen, Wettervorhersage, Baustellen-Inspektionen, die Suche nach Vermissten, Tier- und Naturschutz, Forschung, Polizei- oder Feuerwehrarbeit oder Transporte von Blutkonserven. Und der Einsatzbereich wird größer, allein schon durch die angekündigten Flugtaxis. Der Marktstudie des Verbands Unbemannte Luftfahrt zufolge werden im Jahr 2025 in Deutschland 132.000 kommerziell genutzte Drohnen im Umlauf sein. Die Zahl der privat genutzten Drohnen dagegen soll auf 324.000 sinken.
Für Drohnen gibt es viele Regeln und Auflagen
Beim Drohnenbetrieb sind stets die neuen, rechtlichen Grundlagen auf dem Gebiet der unbemannten Luftfahrt zu berücksichtigen. Denn es geht ja um nichts Geringeres als die Sicherheit in der Luft. Rechtlich gesehen sind Drohnen, auch UAS für „Unmanned Aircraft System“ genannt, keine Spielzeuge, sondern Luftfahrzeuge. Damit fallen sie unter das Luftverkehrsgesetz. Die strengen Auflagen und Regeln gelten jedoch nicht nur für Steuerer von professionell betriebenen Drohnen, sondern auch für Privatpersonen.
UAS sind in drei Anwendungsszenarien kategorisiert: „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“. Die Szenarien „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“ betreffen Spezialanwendungen von UAS. In die Kategorie „Offen“ fallen die meisten Hobby-Drohnen sowie kommerzielle Flugsysteme − und damit die Mehrzahl aller Drohnen, die in Deutschland in Umlauf sind. UAS der Kategorie „Offen“ sind zudem den Unterkategorien A1 bis A3 zugeordnet. Die Unterkategorien richten sich nach dem zulässigen Einsatzspektrum. Alles sehr kompliziert.
Drohnen mit Kameras müssen registriert sein
Was die wenigsten Menschen wissen: Ein UAS-Betreiber ist gemäß § 66a Abs. 3 LuftVG verpflichtet, sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu registrieren, sobald er eine Drohne mit einer Startmasse von 250 Gramm oder mehr betreiben möchte. Zudem ist eine Registrierung ebenfalls verpflichtend, wenn eine Drohne unter 250 Gramm betrieben wird, die über eine Kamera verfügt und somit personenbezogene Daten erfassen kann. Die Registrierung erfolgt online über die Website des Luftfahrtbundesamtes. Nach der Registrierung erhält man eine elektronische Identifikationsnummer (e-ID), die an der Drohne angebracht werden muss. Dadurch kann die Drohne klar zugeordnet werden. Spielzeugdrohnen ohne Kamera müssen jedoch nicht registriert werden.
Was vermutlich kaum einer weiß: Als sogenannter Fernpilot in der offenen Kategorie sind Drohnen-Betreiber verpflichtet, einen EU-Kompetenznachweis (A1/A3) mit einem Online-Training und theoretischem Online-Test zu absolvieren oder ein EU-Fernpiloten-Zeugnis (A2) mit praktischem Training und Theorietest zu erlangen. Diese müssen vor dem ersten UAS-Flug vorliegen, sofern das UAS ein Startgewicht von 249 Gramm überschreitet oder über eine Kamera verfügt. Hier sollte sich jeder Hobby-Fernpilot über die Website des LBA oder die Digitale Plattform für Unbemannte Luftfahrt (www.dipul.de) genau informieren.
Maximale Flughöhe von 120 Metern
Beim Steuern der Drohne mit Kamera gibt es für Hobby-Fernpiloten laut EU-Drohnenverordnung unter anderem diese Regeln und Auflagen:
- Mindestalter von 16 Jahren. Nur unter Ausnahmebedingungen (zum Beispiel in Anwesenheit eines berechtigten Piloten) darf eine Drohne auch von Kindern geflogen werden.
- Die Flughöhe darf 120 Meter über Grund nicht überschreiten.
- Direkter Sichtkontakt zwischen Pilot und Flugobjekt muss gewährleistet sein.
- In der Nacht muss bei der Drohne ein grünes Blinklicht eingeschaltet sein.
- Flüge über Menschenansammlungen, Wohngrundstücke, Naturschutzgebiete, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen sind verboten.
- Untersagt sind zudem der Transport gefährlicher Gegenstände sowie der Abwurf dieser.
Ausnahmen gibt es: Auf ausgewiesenen Modellflugplätzen darf man beispielsweise die maximale Flughöhe von 120 Metern überschreiten. Und wenn der Eigentümer des Grundstückes seine Erlaubnis erteilt hat, darf man über dieses Wohngrundstück fliegen. Und im Ausland gelten häufig abweichende Regeln. Die Komplexität zeigt: Es lohnt, sich schlau zu machen, bevor man die Drohne zum ersten Mal abheben lässt.
Haftpflichtversicherung ist Pflicht
Was viele nicht auf dem Radar haben: In Deutschland müssen alle Drohnen haftpflichtversichert sein. Dabei differenziert der Gesetzgeber nicht zwischen einer Drohne und einer Spielzeugdrohne und auch nicht beim Gewicht. Somit gilt die Versicherungspflicht auch für Drohnen unter 250 Gramm. Die Versicherung springt ein, wenn Sie mit Ihrer Drohne einem anderen einen Schaden zugefügt haben.
Dieser kann durchaus schnell eintreten: Wenn die Drohne versehentlich in die gläserne Terrassentür des Nachbarhauses gesteuert wird und diese zerbricht. Oder wenn sie wegen eines leeren Akkus auf die Straße stürzt und einen Unfall verursacht. Im schlimmsten Fall können Kosten in Millionenhöhe entstehen, wenn Menschen verletzt werden und Kosten für die Behandlung der Verletzten, Reha-Maßnahmen, Schmerzensgeld oder Kompensation von Verdienstausfällen anfallen.
Bis zu 30 Millionen Euro Versicherungssumme bei der EUROPA Haftpflicht
In der EUROPA Privathaftpflichtversicherung sind Schäden, die durch Ihre Drohne verursacht werden, bereits abgesichert: im Basis- und Komfort-Schutz von Drohnen bis 250 Gramm, im Premium-Schutz von Drohnen bis 1.000 Gramm. Und das bis zu 30 Millionen Euro Versicherungssumme (beim Premium-Schutz). Allerdings gilt: Wer sich jedoch nicht an Auflagen und gesetzliche Regeln hält, riskiert den Versicherungsschutz.
Wenn Sie bei der EUROPA einen älteren Vertrag haben, der keine Drohnen berücksichtigt, muss der bestehende Vertrag auf den neuen Tarif umgestellt werden.
Stand: 15.06.2023. Alle Angaben ohne Gewähr.