Zahnarzt-Besteck auf dem Behandlungstisch.
Kurz erklärt: Der Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt

Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Was steht im Heil- und Kosten­plan vom Zahnarzt?
  • Wie Sie den Zuschuss der Krankenkasse erhöhen können.
  • Wie Sie sich mit einer Zahn­zusatz­versicherung vor hohen Kosten schützen.

Kurz erklärt: Der Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt

Schmerzhaft sind beim Zahnarzt oft nicht die Behandlungen, sondern die Kosten. Denn Kronen, Brücken und Implantate werden schnell sehr teuer. Der Heil- und Kosten­­plan zeigt, mit welchen Zu­zahlungen Sie rechnen müssen. Wir erklären, was drin­steht und warum eine Zusatz­versicherung sinnvoll ist.

Der Heil- und Kosten­plan (HKP) ist eine Art „Kostenvoranschlag“ für die Behandlung beim Zahn­arzt und dokumentiert deren Kosten und die Zu­schüsse der Kranken­kasse. Die wichtigste Information ist darin der Eigen­anteil, den Sie aus eigener Tasche bezahlen müssen, wenn Sie keine Zahnzusatzversicherung haben.

Seit dem 1. Oktober 2020 sind die gesetz­lichen Kranken­kassen verpflichtet, 60 Prozent Fest­zuschuss zur Zahnbehandlung zu leisten. Zuvor betrug dieser Zu­schuss 50 Prozent. Die gesamten Be­handlungs­kosten werden übrigens nur bei Gering­verdienern übernommen, die unter die Härte­fall­regelung fallen. Beim Zu­schuss wird jedoch zwischen Regel- und Zusatz­versorgung unter­schieden. Während die Regel­versorgung nur die Basis­behandlung garantiert, die notwendig ist, um die Kau- und Sprech­funktion sicher­zustellen, gelten weitere Kosten als Zusatz­leistungen.

Übrigens: Sparen können Sie einfach, indem Sie jedes Jahr zur Vorsorge­untersuchung gehen und dies in Ihrem Bonus­heft durch einen Stempel der Zahnarzt­praxis dokumentieren lassen. Dann steigt der Zuschuss Ihrer Kranken­kasse nach fünf nach­gewiesenen Jahren auf 65 und nach zehn Jahren auf 75 Prozent. Denken Sie deshalb daran, eine Kopie Ihres Bonus­heftes Ihrer Kranken­kassen zukommen zu lassen, spätestens mit Ein­reichen des HKP.

Heil- & Kostenplan: Ein unscheinbares Formular mit wichtigen Infos

Der Heil- und Kosten­plan besteht aus zwei Seiten. Auf diesem etwas un­scheinbaren Formular ver­merkt zuerst Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahn­arzt den Befund, erstellt einen Behandlungsplan und eine vor­läufige Kosten­übersicht. Im ersten Abschnitt des HKP wird der Zustand der ein­zelnen Zähne erfasst. Die Zahn­ärztin ver­wendet hier Kürzel, um die jeweiligen Zähne, deren Zustand und die not­wendige Behandlung zu dokumentieren. Wenn zusätzliche oder andere Leistungen als die Regel­versorgung geplant sind, füllt sie hier zusätzlich die Zeile TP (Therapie­planung) aus. Im zweiten Ab­schnitt des HKP werden alle Befunde aufgeführt, für die ein Fest­zuschuss gilt. Der dritte Ab­schnitt gibt einen Über­blick über die Kosten­planung. Die Behandlungs­kosten setzen sich aus einem Honorar für die Behandlung sowie Material- und Labor­kosten zusammen. Diese Leistungen werden nach dem „Bewertungs­maßstab für zahn­ärztliche Leistungen“ (BEMA) abgerechnet.

Anlage zum Heil- und Kostenplan

Die zweite Seite des HKP, die sogenannte „Anlage zum Heil- und Kosten­plan“, muss bei einer Behand­lung ausgefüllt werden, die über die Kassen­leistung (Regel­versorgung) hinausgeht. Die dafür anfallenden Zusatz­kosten richten sich nach der „Gebühren­ordnung für Zahnärzte“ (GOZ). Wenn Ihr Zahn beispiels­weise zu stark von Karies angegriffen ist, reicht eine einfache Füllung vielleicht nicht mehr aus und Sie brauchen eine hochwertige Krone aus Keramik. Oder ein fehlender Zahn soll anstelle einer Brücke durch ein Implantat ersetzt werden. Weil hochwertiger Zahnersatz sehr teuer ist, können die Beträge hier schnell vier­stellig und finanziell schmerzhaft werden. Ein Beispiel: Die Kosten für ein Implantat mit Keramik-Krone liegen bei etwa 2.100 Euro.

Nachdem Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt den HKP ausgefüllt hat, müssen Sie ihn vor der Behandlung bei Ihrer Kranken­kasse einreichen, die dann die Fest­setzung der Zu­schüsse und die tatsächlich anfallenden Kosten abzüglich der Bonus­zahlungen dort einträgt. Wurde der Heil- und Kosten­plan von der Kranken­kasse genehmigt, ist er ver­bindlich und für ein halbes Jahr gültig. Nur in Ausnahme­fällen können Sie von der Behandlung zurücktreten. Damit Sie die Kosten einer Zusatz­versorgung nicht komplett selbst tragen müssen, ist eine Zahn­zusatz­versicherung sehr sinn­voll.

Weitere Details und Informationen zu den Leistungen einer Zahnzusatzversicherung, finden Sie in unserem Ratgeber-Artikel.

Vorsorge ist die beste Versicherung

Eine gute Zahn­zusatz­versicherung schützt Sie nicht nur vor hohen Zuzahlungen, sondern erspart Ihnen auch unnötigen büro­kratischen Aufwand. Bei der EUROPA können Sie Ihren Ab­rechnungs­beleg nach der Behandlung bequem postalisch oder online über das Kunden­portal einreichen. Die Kosten für Zusatz­leistungen wie Brücken, Kronen und Im­plantate werden je nach Tarif bis zu 100 Prozent übernommen. Anders als bei vielen anderen Versicherern gibt es hier keine Warte­zeiten, das heißt, die Ver­sicherung zahlt sofort nach Vertrags­abschluss.

Bitte beachten Sie aber, dass Sie eine EUROPA Zahn­zusatz­versicherung nur mit gesunden Zähnen abschließen können. Sobald eine zahn­ärztliche / kiefer­ortho­pädische Behandlung notwendig ist oder Ihr Zahnarzt eine Erkrankung im Zahn­bereich diagnostiziert, eine Behandlung angeraten oder bereits einen Heil- und Kosten­plan erstellt hat, ist ein Abschluss bis zum Behandlungs­ende nicht möglich.

Gut zu wissen: Eine Zahn­zusatz­versicherung übernimmt auch die Kosten für eine professionelle Zahn­reinigung. Bei der EUROPA sind bis zu 250 Euro Prophylaxe inklusive – sowohl im Komfort- als auch im Premium-Tarif. Vorsorge ist eben die beste Versicherung.

Erfahren Sie mehr zur EUROPA Zahnzusatzversicherung inklusive Schutz vor hohen Kosten.

Stand: 12.12.2022. Alle Angaben ohne Gewähr.